Digital statt gedruckt
Im vergangenen Jahr ist die Ausgabe 2017 des Handbuches „Binnenschifffahrtsfunk – Allgemeiner Teil“ veröffentlicht worden. Es ist am 1. Juni 2018 in Kraft getreten und löst die vorherige Ausgabe aus dem Jahre 2014 ab. Die auffälligsten Änderungen sind die englischsprachigen Phrasen, in den komplett überarbeiteten Redewendungen für den Sprechfunkverkehr.
Insgesamt wirkt das Werk deutlich aufgeräumter – möglicherweise auch durch die gut gestaltete Übersicht der Sonderreglungen zur Kanalbelegung in den einzelnen Ländern.
Im Not-, Dringlichkeits- oder Sicherheitssprechfunkverkehr wird nicht mehr von „Schiffsfunkstellen“ oder „Hier ist“ sondern von „All Stations“ und „this is“ gesprochen. Es könnte dabei der Eindruck entstehen, dass nun die englische Sprache Einzug ins deutsche Handbuch Binnenschifffahrtsfunk gefunden hat.
Tatsächlich handelt es sich jedoch nur um diese Wortphrasen, um der Harmonisierung des See- und Binnenfunks und der Weiterentwicklung der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk/Radio Regulations) Rechnung zu tragen.
Bedauerlicherweise gibt es noch keine Nutzungserlaubnis für Handfunkgeräte auf Sportbooten im Binnenfunk, wie es beispielsweise in den Niederlanden der Fall ist. Dieses würde nicht nur für kleine Schiffe, auf denen der Einbau einer Funkanlage nicht möglich oder realisierbar ist, Sinn machen.
Auch bei Sportbooten mit eingebauter Binnenfunkanlage trägt ein Handfunkgerät zur Sicherheit bei. Bei einer Schleusung kann dann etwa die Funkanlage den Schleusenkanal abhören, während das Handfunkgerät auf dem Schiff-Schiff-Kanal (auf dem eine ständige Erreichbarkeit gewährleistet sein sollte) empfangsbereit ist.
Die Nutzung von Handfunkgeräten im Binnenschifffahrtsfunk für Sportboote obliegt allerdings den Vertragsstaaten. In Deutschland bedarf es dafür zunächst einer Änderung der Binnenschifffahrt-
Sprechfunkverordnung.
Unterzieht man den Allgemeinen Teil des Handbuches Binnenschifffahrtsfunk einem Vergleich mit früheren Ausgaben, fällt auf, dass die Nennung des Rufzeichens an Bedeutung gewonnen hat. Während identische Schiffsnamen mehrfach auftreten können, so ist beispielsweise der Bootsname „Albatros“ über 90 mal regis-
triert, sind Rufzeichen ein eindeutiges Identifikationskennzeichen der Schiffsfunkstelle.
Die Rufzeichen werden bei der Anmeldung einer Funkanlage von der Bundesnetzagentur automatisch zugewiesen. Im Binnenfunk wird zusätzlich zum Rufzeichen auch die ATIS-Nummer, ein weiteres eindeutiges Identifikationskennzeichen, bei jeder Aussendung übertragen.
Da aber viele Schiffsfunkstellen und sogar einige Landfunkstellen nicht in der Lage sind, diese ATIS-Nummer auszuwerten und anzuzeigen, hat die Nennung des Rufzeichens wieder an Bedeutung gewonnen.
Ab September 2018 ist für die Prüfung zum Binnenschifffahrtsfunk (UBI) mit einer Aktualisierung des Fragenkataloges, einer Anpassung der Prüfungsmodalitäten und der Anerkennung der neuen Sprechverfahren aus dem Handbuch Binnenschifffahrtsfunk zu rechnen.
Das Handbuch Binnenschifffahrtsfunk „Allgemeiner Teil“ und „Regionaler Teil“ (für das jeweilige Revier) muss an Bord mitgeführt werden, wenn eine Binnenfunkanlage betriebsbereit an Bord ist. Alternativ zu einer gedruckten Ausgabe (erhältlich beim Binnenschifffahrts-Verlag GmbH, ab 27,50 €) können die beiden Teile auch in elektronischer Form mitgeführt werden, wenn sie lokal gespeichert und jederzeit verfügbar sind.
Das Handbuch Binnenschifffahrtsfunk wird von der Fachstelle des WSV zum Download angeboten: www.wsv.de/fvt/handbuch/